Gewerbesteuerliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

14. Juli 2025

Der BFH hat in zwei Urteilen vom 08.05.2025 (IV R 40/22 und IV R 9/23) entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen sei. Vielmehr liege ein einheitlicher Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft vor.

Während der Veräußerungsgewinn auf der einen Seite nur bei der Obergesellschaft festzustellen – also nicht aufzuteilen – ist, soll beim Anschaffungsvorgang andererseits weiterhin auf die Wirtschaftsgüter der OG und UG aufzuteilen, dort sind Ergänzungsbilanzen zu bilden.

Für Gesellschafter einer (auch „alleinstehenden“) KG ergeben sich hierdurch teilweise Gestaltungsspielräume, insbesondere im Fall geplanter Veräußerungen. Sprechen Sie uns gerne an.