10. Juli 2025
Erbringt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Einlage in das Vermögen der Gesellschaft, führt dies in Höhe der Einlage zu einer Erhöhung des Gesellschaftsanteils. Dies betrifft jedoch nicht nur seinen eigenen Anteil, sondern sämtliche Gesellschaftsanteile, mithin auch die seiner Mitgesellschafter.
Diese Werterhöhung stellt nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG einen schenkungssteuerbaren Vorgang dar. Verschärfend kommt es in derartigen Fällen nicht auf eine Freigiebigkeit des leistenden Gesellschafters an.
Vermeiden lässt sich ein solcher „Schenkungsvorgang“ durch eine Vereinbarung einer Personenbezogenheit dieser Einlage an den leistenden Gesellschafter.
Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Auffassung, dass eine solche Vereinbarung die Schenkung durch die Werterhöhung nicht unterbindet.
Mit Beschluss vom 06.06.2025 (II B 43/24) nahm der BFH hierzu Stellung. Nach dessen Auffassung hält er die Auffassung des Finanzamts für „ernstlich zweifelhaft“. Grundsätzlich ist dies noch keine Entscheidung, da es hier lediglich um die Verfahrensaussetzung ging. Die Begründung des BFH hierzu ist allerdings ein starkes Indiz für den Ausgang des Verfahrens.