3. Juli 2025
Das niederländische Steuergesetz erlaubt für einen Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit bei einem niederländischen Arbeitgeber aufnimmt und hierfür entweder in die Niederlande zieht oder täglich vom Ausland in die Niederlande pendelt, eine pauschale Steuerfreistellung auf 30 % des Gehalts, um dem Arbeitnehmer entstehenden Mehraufwand abzugelten.
Das deutsche Finanzamt sah hierin eine „Nichtbesteuerung“ des Arbeitslohns in den Niederlanden und besteuerte die 30 % des Arbeitslohns kurzerhand selbst (unter Berufung auf § 50d Abs. 9 S. 4 EStG).
Der BFH wies die Auffassung des Finanzamts mit Urteil v. 10.04.2025 (VI R 29/22) zurück. Die Steuerfreistellung von 30 % des Arbeitslohns sei nach niederländischer Auffassung lediglich eine pauschalierte Erstattung von steuererheblichen Aufwendungen und keine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung. Der Arbeitslohn bleibt daher weiterhin in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei.