Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

25. Juni 2025

Gibt eine Kapitalgesellschaft ein Darlehen an eine Tochter-Kapitalgesellschaft, kann ein etwaiger Darlehensausfall (z. B. bei Insolvenz der Tochter) unter weiteren Voraussetzungen steuerlich nicht zu berücksichtigen sein. Eine dieser Voraussetzungen ist die Mindestbeteiligungsquote von 25%.

Der BFH hatte nun zu entscheiden, wie die Quote von 25% zu berücksichtigen ist, wenn die Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Alleingesellschafterin erfolgt. An dieser KG waren auch Kapitalgesellschaften beteiligt.

Der BFH entschied (Urteil v. 27.11.2024, I R 21/22), dass nicht auf die Beteiligungsquote der KG (hier also 100%), sondern jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Kapitalgesellschaften abzustellen sei.