18. Juni 2025
Der BFH entschied mit Urteil vom 27.11.2024 (I R 23/21), dass eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft grundsätzlich als ertragsteuerlicher Organträger in Betracht kommt. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist.
Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.