Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

12. Juni 2025

Ein Ehepaar, bei dem sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau an 4 von 5 Tagen von zu Hause aus arbeiteten, bewohnte eine 3-Zimmer-Wohnung mit der fünf Jahre alten Tochter. Ein separates Arbeitszimmer bestand nicht.

Diese „Wohn- und Arbeits-Situation“ empfand die Familie als unzureichend und verzog im Jahr 2020 in eine 5-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Die zwei Zimmer richteten die Eheleute als Arbeitszimmer ein.

Im Rahmen der Steuererklärung machten die Eheleute die Umzugskosten geltend, da der Umzug beruflich veranlasst sei. Der Umzug habe ermöglicht, dass die Eheleute jeweils über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen konnten.

Nach Auffassung des Finanzamts sei der Umzug jedoch hauptsächlich privat veranlasst. Die Umzugskosten dürften nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Während das FG Hamburg (5 K 190/22) den Abzug als Werbungskosten zuließ, folgte der BFH hingegen (VI R 3/23) der Auffassung des Finanzamts. Nach Auffassung des BFH sei eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht.

Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst ist. Denn auch in einem solchen Fall sei wegen des natürlichen Bestrebens nach einer von individuellen Vorlieben geprägten Verbesserung der Wohnqualität nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in die neue, unter Umständen größere Wohnung (anderen Zuschnitts) ist.