2. Mai 2025
Aufgepasst bei der Schenkung von Immobilien: Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der bisherige Alleineigentümer einer vermieteten Immobilie einen Miteigentumsanteil unentgeltlich übertragen und die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurückbehalten hat. Der Steuerpflichtige machte in der Folgezeit die gesamten Schuldzinsen als (Sonder-) Werbungskosten geltend.
Der BFH ließ mit Urteil v. 03.12.2024 (IX R 2/24) die Schuldzinsen hingegen nicht mehr zum Abzug zu. Mit Schenkung des Mitunternehmeranteils unter Zurückbehalt der Darlehensverpflichtung fällt deren Zweck, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, weg. Die Schulden verlieren ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über. Ein Abzug weiterer Schuldzinsen kommt daher, soweit diese auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallen, nicht in Betracht.