22. November 2024
Das Finanzamt forderte vom Vermieter die Übersendung von Mietverträgen, damit die Veranlagungsstelle die Einkommensteuerveranlagung prüfen und vornehmen konnte. Der Vermieter berief sich auf die DSGVO: Der Mietvertrag enthielte personenbezogene Daten, daher sei eine Zustimmung der Mieter einzuholen. Eine Übersendung der Mietverträge sei vorher nicht möglich.
Der BFH (Urteil v. 13.08.2024, IX R 6/23) gab hier dem Finanzamt Recht. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich.