13. September 2024
Mitglieder einer Erbengemeinschaft können sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegenseitig Betriebsvermögen und Immobilien übertragen. Im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung können auch die entsprechenden Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG), Wohnimmobilien (§ 13c ErbStG) oder selbstgenutzte Immobilien (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) übertragen werden.
Die Finanzverwaltung fordert hierfür bislang jedoch die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall (H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).
Dieser Verwaltungsauffassung hat der BFH nun mit Urteil vom (15.05.2024, II R 12/21) widersprochen: Die Auseinandersetzung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ist daher nicht erforderlich.
Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt.
Für den Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG ist erforderlich, dass für das bei der Nachlassteilung erworbene Vermögen überhaupt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG greift. Der Erwerb muss deshalb eine Wohnung betreffen, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Der Senat hält dafür regelmäßig einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall für angemessen. Die anschließende Erbauseinandersetzung hingegen muss nicht innerhalb dieser Zeitspanne erfolgen.