6. September 2024
Während die Zinsen für Steuerforderungen nach § 233a AO mittlerweile auf 1,8 % p.a. herabgesetzt wurde, werden Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung unverändert mit 6 % p.a. angesetzt.
Der BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob die Verzinsung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.