2. September 2024
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 EStG färben die gewerblichen Einkünfte einer Unter-Personengesellschaft auf die vermögensverwaltenden Einkünfte einer Ober-Personengesellschaft ab.
Während es beim Bezug eigener gewerblicher Einkünfte eine – unsichere – Geringfügigkeitsgrenze gibt, existiert eine solche nicht bei einer Beteiligung an einer gewerblichen Unter-Personengesellschaft.
Mit dem Urteil v. 11.07.2024 entschied der BFH, dass diese Vorschrift verfassungsgemäß sei.
Auch der Umstand, dass es sich bei den der Klägerin zugerechneten Beteiligungseinkünften um verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG handelt, die im Streitjahr keine Auswirkungen auf die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin haben, steht der Aufwärtsabfärbung nicht entgegen.
Ein Bezug von Beteiligungseinkünften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn es sich um lediglich verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a EStG handelt.