Es bleibt dabei: keine Steuerbarkeit von Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises

15. August 2024

Mit Beschluss v. 26.01.2023 (V R 20/22) legte der BFH dem EuGH die nationale Vorschrift zur umsatzsteuerlichen Organschaft zur Prüfung vor.

Dieser hatte zu prüfen, ob die nationale Regelung überhaupt unionsrechtskonform ist (1. Vorlagefrage), und ob eine Ausnahme erforderlich wäre, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre und es hierdurch zu einem Steuerschaden kommen könnte (2. Vorlagefrage).

Der EuGH bestätigte nun mit Urteil v. 11.07.2024 (C-184/23), dass Leistungen zwischen den Mitgliedern einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.