18. Juli 2024
Stellt das Finanzamt formelle Mängel in der Gewinnermittlung eines Steuerpflichtigen fest, erlaubt dies nicht nur eine Hinzuschätzung nach § 162 AO, wenn die Bescheide unter VdN stehen. Vielmehr stellt dies eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.
Diese Tatsache muss allerdings auch rechtserheblich sein. Dies kann nur der Fall sein, wenn sich aus den formellen Mängeln eine Schätzungsbefugnis ergibt. Diese Feststellung hat das FG Niedersachsen bislang nicht getroffen und wird hierzu vom BFH für den zweiten Rechtsgang aufgerufen. Formelle Mängel begründen – entgegen der geläufigen Auffassung – allerdings nur eine Schätzungsbefugnis, wenn die dem FA zur Verfügung stehenden zumutbaren Sachaufklärungsmittel erfolglos geblieben sind. Die Hinzuschätzung muss zudem das Ziel haben, die Besteuerungsgrundlagen zugrunde zu legen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.