16. Juni 2024
Der BFH entschied – zunächst nur im AdV-Beschluss (v. 27.05.2024, II B 78/23) -, dass bei der Grundsteuerwertfeststellung ein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes aus sachlicher Billigkeit anzuerkennen ist. In diesem Fall ist anstelle der gesetzlich nach §§ 218 ff. BewG zu berechnenden Werte, der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung äußerste sich der BFH nicht, gab aber zu bedenken, dass der Gesetzgeber zur Pauschalierung in Masseverfahren berechtigt ist und – wenn ein niedrigerer Wert nachgewiesen und in der Folge auch anerkannt wird – es nicht zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung kommen kann.