Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen

31. Mai 2024

Der Steuerpflichtige leaste im Dezember 2013 einen Pkw und leistete eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von ca. EUR 36.500,00.

Im Dezember 2013 nutzte der Steuerpflichtige das Fahrzeug in erheblichem Maße betrieblich (1.737 km von 2.068 km = 83,99%). In diesem Verhältnis berücksichtigte der Steuerpflichtige auch die Leasing-Sonderzahlung, die „tatsächlichen“ Aufwendungen lagen somit deutlich über EUR 0,30 pro km. Diese tatsächlichen Kosten machte der Steuerpflichtige geltend.

In den Folgejahren 2014 bis 2016 belief sich die betriebliche Fahrleistung jedoch nur auch auf 11,89 % (2014), 19,68 % (2015) und 18,82 % (2016). Im Schnitt ergab sich eine betriebliche Nutzung von 18,40%

Der BFH (Urteil, Az. VIII R 1/21) hatte über die Abziehbarkeit der Sonderzahlung in 2013 zu entscheiden. Diese Sonderzahlung ist zwar nicht über die Laufzeit zu verteilen, wenn diese für einen Zeitraum von weniger als 5 Jahren geleistet wird (§ 11 Abs. 2 S. 3 EStG). Er schloss sich jedoch der Auffassung des Finanzamts an, dass für die Berechnung des abzugsfähigen Anteils der Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 der Anteil über die gesamte laufzeitbezogene Nutzung zu berücksichtigen sei. Denn durch Leistung der Sonderzahlung seien die Leasing-Aufwendungen über die Laufzeit reduziert. Die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich um einen Gestaltungsmissbrauch handelte (§ 42 AO) griff der BFH nicht auf.