29. Mai 2024
Die ausschließliche Vermietung von Grundbesitz kann grundsätzlich ohne Gewerbesteuer erfolgen. Dies ermöglicht die sog. erweiterte Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).
Ausschließlich heißt hierbei auch, dass keine Betriebsvorrichtungen an die Mieter überlassen werden dürfen.
Die Praxis hilft sich hierbei regelmäßig damit, dass die Betriebsvorrichtungen entweder an eine Schwestergesellschaft verkauft werden, welche diese Betriebsvorrichtungen an den Mieter überlasst oder damit, dass die Betriebsvorrichtungen an die Mieter verkauft werden.
Letzteres wurde im Fall eines Hotelgrundstücks versucht. Dabei wurde die Ersteinrichtung des Hotels jedoch zunächst zusätzlich vermietet, was zur Versagung der Kürzung führte. Mit einem Nachtrag wurde dann das Eigentum auf die Mieter übertragen, jedoch mit der Verpflichtung, die Einrichtung bei Beendigung des Mietvertrags zurück zu übereignen.
Dies sah der BFH mir Urteil vom 11.01.2024 (IV R 24/21) als nicht ausreichend an. Die Sache wurde an das FG Schleswig-Holstein zurückverwiesen. Dieses muss jetzt klären, ob es sich bei diesem Nachtrag um ein Scheingeschäft handelt und – wenn das Geschäft anzuerkennen ist, – ob das wirtschaftliche Eigentum an der Ersteinrichtung tatsächlich übergangen ist.
Die Entscheidung stärkt zwar grundsätzlich die bisherige Praxis, zeigt jedoch nochmals deutlich auf, dass bei der Vermietung von Grundbesitz darauf zu achten ist, dass nur Grundbesitz vermietet wird. Bei Gestaltungen ist auch darauf zu achten, dass diese tatsächlich zur Übertragung der Betriebsvorrichtungen führen.
Zwischenzeitlich gibt es mit § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c) GewStG jedoch die Möglichkeit in geringem Maße weitere Erträge zu erzielen, z.B. auch aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen.