Dauerüberzahlerbescheinigung

29. Mai 2024

Reine Holding-Kapitalgesellschaften vereinnahmen aufgrund ihrer Tätigkeit regelmäßig nur Dividenden ihrer Tochtergesellschaften. Diese sind dann auch in aller Regel nach § 8b KStG (Beteiligung > 10%) und § 9 Nr. 2a GewStG (Beteiligung > 15%) zu 95% steuerfrei. Dies führt zu einem kombinierten Ertragssteuersatz von ca. 1,5%. Wird auf die Ausschüttung Kapitalertragssteuer von 25% einbehalten führt dies zu erheblichen Erstattungen, die Liquidität steht während des Jahres nicht zur Verfügung.

Um die Dividenden ohne Kapitalertragsteuereinbehalt ausschütten zu können, kann eine Dauerüberzahlerbescheinigung nach § 44a Abs. 5 S. 4 EStG beantragt werden. Der BFH stärkt nun mit Urteil v. 12.12.2023 (VIII R 31/21) die Rechte der Unternehmen. Nach dessen Auffassung ist die Bescheinigung regelmäßig durch das FA zu erteilen. Es komme zudem nicht darauf an, dass die Gesellschaft nach dem Satzungszweck auch eine andere Tätigkeit aufnehmen könnte, sondern darauf, ob sie tatsächlich eine weitere Tätigkeit (außer der Holdingfunktion) ausübt.

Dauerüberzahlerbescheinigungen sollten nach diesem Urteil nun schneller und regelmäßiger durch das Finanzamt erteilt werden.