Umsatzsteuer: Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung

13. März 2024

Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung. Gelten für zwei Leistungen bei isolierter Betrachtung unterschiedliche Steuersätze oder ist eine Leistung steuerfrei gestellt, so folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung die gleiche umsatzsteuerliche Behandlung von Haupt- und Nebenleistung; maßgebend ist insoweit die umsatzsteuerliche Behandlung der Hauptleistung. Das bislang – auch von der FinVerw – angewendete Aufteilungsgebot ist nicht anzuwenden. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nicht in eigenständige Leistungen aufzuteilen.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des BFH vom 17.8.2023 (Az. V R 7/23) als Folgeentscheidung zum Urteil des EuGH v. 4.5.2023 (Rechtssache C-516/21) zu beachten. Der EuGH hatte für den Streitfall entschieden, dass die Vermietung einer in einem Stallgebäude eingebauten Putenzuchtanlage wie die Gebäudevermietung steuerfrei ist, wenn es sich um eine Nebenleistung handelt, die Vermietung von Gebäude und Betriebsvorrichtung also eine einheitliche Leistung darstellt. Das Urteil reiht sich in die Entwicklung der Rechtsprechung ein. Es widerspricht aber der aktuellen Verwaltungsauffassung, wonach die Vermietung von Betriebsvorrichtungen immer steuerpflichtig ist, auch wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung handelt.

PRAXISTIPP

Handlungsempfehlung: Eine Reaktion der FinVerw liegt noch nicht vor. In der Praxis sollte geprüft werden, welche Fälle hiervon betroffen sind und ob insoweit ggf. Vertragsanpassungen vorzunehmen sind. Aktuell dürfte in Bezug auf den Vorsteuerabzug auch ein Vertrauensschutz auf Grund der bestehenden Verwaltungsregelung bestehen. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung ist in solchen Fällen zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Grundstücksvermietung zusammen mit der Überlassung von Betriebsvorrichtungen um eine einheitliche Leistung handelt. Ist das der Fall, bestimmt die Hauptleistung das steuerrechtliche Schicksal des einheitlichen Vorgangs. Im Streitfall war dies die Gebäudeverpachtung, so dass eine Separierung der Überlassung der Betriebsvorrichtungen nicht erfolgen konnte. In der Praxis können aber auch Fälle auftreten, bei denen die Überlassung der Betriebsvorrichtungen das dominierende Element darstellt.