Steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € eingeführt

10. Januar 2023

Zur Milderung der Folgen der stark gestiegenen Preise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € zahlen. Dies ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Begünstigungszeitraum: Steuerfrei sind Leistungen im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Die Steuerfreiheit von max. 3 000 € je Dienstverhältnis gilt jahresübergreifend. Es ist daher unerheblich, ob der Arbeitgeber in diesem Zeitraum seine Leistung in einem Betrag oder verteilt in mehreren Zahlungen erbringt. Bestehen in dem Begünstigungszeitraum mehrere Dienstverhältnisse, so kann – nach der aktuellen Ansicht – die Prämie mehrfach (je Dienstverhältnis bis zu 3 000 €) in Anspruch genommen werden. Für den Arbeitgeber liegen insoweit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
  • Zusätzlichkeitserfordernis: Die Nutzung des Steuerfreibetrags ist im Grundsatz für die Arbeitgeber freiwillig. Eine solche „Inflationsausgleichsprämie“ kann ggf. tarifvertraglich vereinbart werden. Die Steuerfreiheit kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ausgeschlossen ist die Steuerfreiheit also z. B. im Falle einer Gehaltsumwandlung oder bei der Abgeltung angesammelter Überstunden. Möglich ist es aber z. B., ein freiwilliges Weihnachtsgeld als steuerfreie „Inflationsausgleichsprämie“ auszuzahlen.
  • Arbeitgeberleistungen: Für die Inanspruchnahme der neuen Steuerfreiheit ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberleistung in Form von Barlohn oder einer Sachzuwendung erbracht wird. Möglich ist also auch eine Nutzung des Steuerfreibetrags durch Ausgabe von Gutscheinen z. B. für das Tanken. Die Steuerfreiheit löst keinen Verbrauch der 50 €-Freigrenze aus; diese ist neben der steuerfrei gewährten Inflationsausgleichsprämie anwendbar.
  • Freibetrag: Normiert ist ein Freibetrag von 3 000 €. Dieser ist branchenunabhängig. Da es sich um einen Freibetrag handelt, wird bei höheren Leistungen nur ein über die 3 000 € hinausgehender Betrag steuerlich erfasst.
  • Arbeitgeberbezogene Inflationsausgleichsprämie: Die Steuerfreiheit gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne, also auch z. B. für Geschäftsführer und Mini-Jobber. Nicht dagegen z. B. für freie Mitarbeiter, die nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden. Bei familiennahen Dienstverhältnissen ist allerdings zu prüfen, ob die Inflationsausgleichsprämie der Vereinbarung zwischen Fremden entspricht. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Prämie auch Arbeitnehmern gewährt wird, die nicht Familienangehörige sind.
  • Nachweis der Zwecksetzung: An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt nach der Gesetzesbegründung, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Aufzeichnungspflicht: Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Handlungsempfehlung: Diese nun geschaffene Möglichkeit der steuer- und abgabenfreien Gewährung von Zusatzleistungen an die Arbeitnehmer kann in der Praxis vielfach sinnvoll eingesetzt werden. Individuell sollten die Möglichkeiten geprüft werden.