Auslaufen des Brexit-Übergangszeitraums zum 31.12.2020

10. März 2021

Das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich regelte einen Übergangszeitraum, während dem weiterhin für das und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich das Unionsrecht weiter gilt. Dieser Übergangszeitraum lief nun zum 31.12.2020 aus. Auch das nun vorliegende Handelsabkommen ändert hieran nichts, so dass sich für die Umsatzsteuer folgende Konsequenzen einstellen dürften:

  • Das Vereinigte Königreich gilt seit dem 1.1.2021 umsatzsteuerrechtlich als Drittland.
  • Damit sind Lieferungen an Unternehmen in Großbritannien nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern als Ausfuhrlieferungen zu behandeln. Materiell macht dies keinen Unterschied, aber es sind zukünftig die Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen zu beachten. Im Rechnungswesen sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass die Rechnungsschreibung geändert wird und die Lieferungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen richtig ausgewiesen werden. Insoweit sind die Stammdaten der Abnehmer im Rechnungswesen anzupassen. In den zusammenfassenden Meldungen sind diese Lieferungen zukünftig nicht mehr auszuweisen. Da die an britische Unternehmen vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nicht mehr gültig sein werden, benötigen inländische Unternehmer einen anderen Nachweis der Unternehmereigenschaft ihrer britischen Geschäftspartner.
  • Für Warenlieferungen zwischen Unternehmen und Privaten/Nichtunternehmen sind grundsätzlich die Regelungen für Ausfuhrlieferungen zu beachten, nicht mehr die Regelungen zur Versandhandelslieferung.
  • Werden Waren aus Großbritannien von inländischen Unternehmern bezogen, so sind diese zukünftig keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr, sondern unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Empfangen deutsche Unternehmer sonstige Leistungen von britischen Unternehmern, bleibt es im Grundfall beim Empfängerortsprinzip und damit bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren).
  • Wie der umgekehrte Fall, also sonstige Leistungen von deutschen Unternehmen an britische Unternehmer, zukünftig behandelt wird, hängt von dem zukünftigen britischen Recht ab. Voraussichtlich wird auch in diesem Fall das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden sein.
  • Welche Registrierungspflichten deutsche Unternehmer im Vereinigten Königreich bei der Ausführung von Werklieferungen, innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften und im Versandhandel zu beachten haben, ist aktuell noch offen.
  • Im Austrittsabkommen ist geregelt, dass die EU-Regelungen für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien bis zum 31.12.2020 weiter gelten und Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, bis zum 31.3.2021 gestellt werden können. Welche Bestimmungen zukünftig gelten, ist aktuell noch offen.
  • Nordirland erlangt neben Großbritannien eine Sonderstellung, wonach für den Im- und Export von Waren Nordirland weiterhin als Gemeinschaftsgebiet anzusehen ist. Dies bedeutet insbesondere keine Erhebung von Einfuhrzöllen und keine Mengenbeschränkungen für den Im- und Export von Waren, die steuerliche Behandlung erfolgt unverändert. Für sonstige Leistungen gilt sowohl Großbritannien als auch Nordirland als Drittland.

Hinweis: Die zollrechtlichen Pflichten regeln sich nach dem nun vorliegenden Handelsabkommen.