15. September 2020
Ausweislich des Referentenentwurfs des BMF für das Jahressteuergesetz 2020 vom 17.07.2020 war davon auszugehen, dass wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbare Kapitalanlagen, die auf eine Sachleistung – z.B. die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen – gerichtet sind, künftig der Abgeltungsteuer unterliegen sollen. Diese Idee für eine weitere Steuerverschärfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Vernehmen nach vonseiten der SPD initiiert war, wird nun hoffentlich doch nicht umgesetzt. Die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist nämlich im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 (Drucks. 503/20 vom 03.09.2020) nicht mehr enthalten.
Der steuerliche Vorteil für sog. „Papiergold“ bleibt also aller Voraussicht nach unverändert bestehen.
Der ursprüngliche Vorstoß passte zu den steuerlichen Grundvorstellungen des derzeitigen Bundesfinanzministers Olaf Scholz auch im Zusammenhang mit der geplanten Finanztransaktionssteuer, die sich nicht allein mit der Erfassung marktgefährdender Wertpapiergeschäfte professioneller Finanzakteure begnügt, sondern auch den Kleinanleger treffen würde, der sich in einer immer komplexeren Finanzwelt eigenverantwortlich um seine private Altersvorsorge bemüht. Bei Xetra-Gold und damit vergleichbaren Zertifikaten, die von institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Family Offices, aber zu einem ganz gehörigen Teil von Privatanlegern gehalten werden, geht es insbesondere der zuletzt genannten Gruppe nicht um die „schnelle Rendite“, sondern vornehmlich um Vermögenssicherung – ein aus unserer Sicht legitimes und zunehmend bedeutsamer werdendes Ziel.
Vor diesem Hintergrund ist die sich mit dem Regierungsentwurf abzeichnende Kehrtwende ein vernünftiger Schritt. Abgesehen davon war die Einstufung von Xetra-Gold als Kapitalforderung, wie dies im Referentenentwurf des BMF zugrunde gelegt wurde, aus steuersystematischer Sicht sachlich falsch.