Mit „Wumms“ in die Umsatzsteueroase?

9. Juni 2020

Das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 sieht ein umfangreiches Konjunkturpaket von insgesamt 57 Maßnahmen vor. Als eine der bedeutendsten Einzelmaßnahmen wurde die Senkung der Umsatzsteuersätze 

  • mitten im Kalenderjahr zum 01.07.2020
  • zeitlich befristet bis zum 31.12.2020

beschlossen, und zwar mit folgenden Steuersatzänderungen:

  • Regelsteuersatz: von 19% auf 16% (das war zuletzt in 2006 der Regelsteuersatz)
  • ermäßigter Steuersatz: von 7% auf 5%.

Was auf den ersten Blick als segensreich erscheinen mag, kann im Rahmen von Prüfungen durch die Finanzverwaltung zu einem bösen Erwachen führen, wenn das Unternehmen nicht vorbereitet ist. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, kurzfristig die Weichen zu stellen.

Es bedarf zum einen einer steuerrechtlichen Überprüfung, zum anderen einer technischen und praktischen Umstellung.

Das Procedere der Anpassungen wurde zuletzt per 01.01.2007 erforderlich. Nun wird zur Umsetzung einer kurzfristigen steuerpolitischen Maßnahme erneut ein entsprechender administrativer Aufwand zum 01.07.2020 erforderlich, und das Ganze wieder zurück voraussichtlich zum 01.01.2021.

Auch wenn Anwendungsregelungen und Übergangsfristen seitens der Finanzverwaltung noch ausstehen, kann doch das BMF-Schreiben vom 11.08.2006, IV A 5 – S 7210 – 23/06, zur Anhebung des allgemeinen Steuersatzes per 01.01.2007 erste Hinweise in steuerrechtlicher Hinsicht bieten.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Umsetzung unterstützen können. Für Auskünfte und Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.