12. Juni 2026
Der BFH hat mit Urteil vom 1. April 2026 (I R 11/24) entschieden, dass Gewinnminderungen, die aus dem Verzicht auf Zinsansprüche resultieren, auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Teilwertabschreibung der Hauptschuld wegen § 8b Abs. 3 S. 4 KStG selbst nicht abziehbar ist.
Den Zinsforderungen, so der BFH, liege keine einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG zugrunde, weil dafür erforderlich wäre, dass die Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt werden und sie deshalb wirtschaftlich als Darlehensgewährung einzustufen wären.
Erfasst sein können nur die Forderungen aus der Nutzungsüberlassung sowie andere Forderungen, die Darlehenscharakter haben. Die Forderung muss also dazu dienen, den Schuldner wie durch eine Darlehenshingabe zu finanzieren, weshalb zumindest ein Rechtsverhältnis begründet werden muss, das eine Ähnlichkeit zu Darlehen aufweist und auf eine gewisse Dauer geschlossen wird.
Die Einbeziehung von Zinsforderungen unter § 8b Abs. 3 S. 4 KStG kann aber gerechtfertigt sein, wenn diese durch Novation in ein Darlehen umgewandelt oder auf unübliche Dauer gestundet werden und der Gläubiger mit ihnen sodann ausfällt. Dies erfordert eine Einzelfallprüfung.