Das BMF hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 veröffentlicht

3. Juni 2026

Das BMF hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 veröffentlicht

Hintergrund: Das BMF hat mit Referentenentwurf vom 19.05.2026 Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts als geboten gesehen. Dieser Umsetzungsbedarf betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Besonders zur umsatzsteuerlichen Organschaft kann es eine erhebliche Erleichterung für Steuerpflichtige geben.

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Neuer § 6f EStG zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
  • Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG (Lizenzen) (§ 50c EStG): EUR 100.000 statt EUR 10.000 Vergütung
  • Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG)
  • Anpassung des Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO) – Anhebung von 1,8% p.a. auf 3,6% p.a.
  • KI-Nutzung durch Steuerbehörden (§ 29c AO)
  • Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG)
  • Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG)
  • Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 62 Abs. 1a EStG)
  • Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Streichung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Einführung eines neuen § 2c UStG)

Die Neuregelung der Organschaft in § 2c UStG-E enthält im Wesentlichen die bereits bisher für umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen der Organschaft künftig nur noch aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung eintreten. Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH (EuGH-Urteil v. 16.7.2015, C-108/14 und C-109/14 und BFH-Urteil v. 1.6.2016 - XI R 17/11, BStBl II 2017, 581), auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

In Ergänzung zum Erklärungsverfahren sieht die Regelung Mechanismen zur effizienten Sicherung des Steueraufkommens vor. Dies betrifft insbesondere den Fall unzutreffend erklärter Organschaftsverhältnisse.

Die Neuregelung in § 2c UStG soll erstmals ab dem 1.1.2029 anzuwenden sein.