Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn

15. Mai 2026

Für Ausschüttungen deutscher Gesellschaften an EU-Muttergesellschaften (mindestens 10% Beteiligung) muss – bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung – keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden.

Diese Freistellung umfasst jedoch nicht Kapitalerträge, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.

Der BFH (Urteil v. 03.03.2026 – VIII R 8/24) hatte hier zu entscheiden, wann ein solcher Fall erfüllt ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt schüttete die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft aus, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren.

Der BFH entschied hierzu, dass auf diese Kapitalerträge diese Ausnahme (§ 43b Abs. 1 S. 4 EStG) nicht anzuwenden ist. Die Freistellung von der Kapitalertragsteuer greift also für diese Gewinnausschüttungen.