EuGH: Treuepunkte sind keine Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinne

6. Mai 2026

Mit Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-436/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Treuepunkte aus Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich keine Gutscheine im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellen.

Hintergrund
Im Streitfall plante ein schwedisches Unternehmen ein Kundenbindungsprogramm, bei dem Kunden abhängig vom Einkaufswert Punkte sammeln und diese bei späteren Käufen gegen Prämien einlösen können. Die Punkte waren weder übertragbar noch in Geld auszahlbar und konnten nur in Verbindung mit einem erneuten Kauf verwendet werden.

Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellt klar: Ein Gutschein setzt voraus, dass der Aussteller verpflichtet ist, diesen als Gegenleistung (oder Teil davon) für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen. Genau daran fehlt es bei klassischen Treuepunkten. Diese gewähren lediglich einen Anspruch auf zusätzliche Waren von geringem Wert im Rahmen eines weiteren Kaufs, ohne eine echte Zahlungsfunktion zu erfüllen.

Praxisfolgen
Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Unternehmen mit Kundenbindungsprogrammen:

  • Treuepunkte sind regelmäßig keine Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine.
  • Die besonderen umsatzsteuerlichen Regelungen für Gutscheine finden keine Anwendung.
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

Bei anderen Kundenbindungsprogrammen (z.B. den Sammelmarken von Tankstellen oder Kronkorkenaktionen) haben EuGH (C-48/97, Kuwait Petroleum ) und Finanzgerichte (FG Rheinland-Pfalz v. 15.09.2015 – 6 K 1844/13) hingegen entschieden, dass das Einlösen von ausgegebenen Treuemarken oder gesammelten Kronkorken gegen Prämien eine unentgeltliche Zuwendung der Prämie darstellt und folglich einen eigenständigen, steuerbaren Leistungsvorgang. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Spannungsverhältnis in Zukunft durch weitere Urteile entwickelt.