BFH bestätigt Aufassung der Finanzverwaltung zur „passiven Entstrickung“

13. April 2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 19. November 2025 (Az. I R 41/22) für wichtige Klarheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gesorgt. Im Kern geht es um die sogenannte passive Entstrickung. Die Frage: kommt es zu einer steuerbaren Aufdeckung stiller Reserven, wenn Deutschland, durch den Abschluss eines geänderten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), sein Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern (z.B. GmbH Anteilen) verliert.

Der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Auch die passive Entstrickung führt zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven. Wenngleich der BFH hier speziell für den Betriebsbereich entschieden hat (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG) muss das Urteil wohl auch auf die sog. Wegzugsteuer (§ 6 AStG) übertragen werden.

Besondere Achtung ist auch geboten beim Ansatz in der Steuererklärung. Wird das DBA zum Jahreswechsel (wie im Vorlagefall des DBA Spanien auf den 01.01.2013) geändert, sind die Besteuerungsfolgen in der Steuererklärung für 2012 zu ziehen. Ein Ansatz durch das FA im Bescheid für 2013 wäre entsprechend rechtswidrig.