Massenhafte Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG)

18. März 2026

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 eine Allgemeinverfügung erlassen, die weitreichende Folgen für Unternehmen mit Pensionszusagen hat.

Hintergrund: Gegenstand zahlreicher Einsprüche und Änderungsanträge war die Frage, ob der gesetzlich festgeschriebene Rechnungszinsfuß von 6% für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verfassungsgemäß ist. Kritiker sahen hierin angesichts der langanhaltenden Niedrigzinsphase eine Verletzung des Gleichheitssatzes.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.07.2023 (2 BvL 22/17) entschieden, dass das Normenkontrollverfahren unzulässig war.

Die Entscheidung der Finanzverwaltung

Mit der aktuellen Verfügung werden nun alle am 18. März 2026 anhängigen und zulässigen Einsprüche sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Steuerfestsetzungen kollektiv zurückgewiesen. Dies betrifft nur Einsprüche, die ausschließlich diese Rechtsfrage zum Streitgegenstand haben. Die Entscheidung der Finanzverwaltung gilt als am 1. April 2026 bekanntgegeben.

Gegen diese Entscheidung der Finanzverwaltung ist nunmehr nur noch der Klageweg eröffnet.

Einsprüche, die daneben noch weitere Streitgegenstände angefochten haben, bleiben vollständig anhängig.