17. September 2025
In der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wird die Möglichkeit der Nutzung vortragsfähiger Verlustvorträge erheblich eingeschränkt. So kann ein Verlustvortrag nur bis zu EUR 1.000.000 (bei Ehegatten EUR 2 Mio.) vollständig mit den Gewinnen des Folgejahres verrechnet werden. Darüber hinaus können Verlustvorträge – auch wenn ausreichend Gewinne in dem Jahr vorhanden sind – nur zu 70% abgezogen werden (ab 2028: 60%). Es ergibt sich somit ein Mindestgewinn, der stets besteuert wird.
Der vorgelegte Fall hätte nicht besser ausgewählt sein können, um das grundsätzliche Problem darzustellen: Die B-GmbH hatte eine Forderung gegenüber der D-GmbH und forderte diese gerichtlich ein. Gleichwohl schrieb die B-GmbH die gesamte Forderung ab. Gegen die B-GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet; schließlich schloss der Insolvenzverwalter eine Vereinbarung mit der D-GmbH und die abgeschriebene Forderung wurde wertaufgeholt. Im Ergebnis handelte es sich also nur um eine buchungstechnische Frage. Die B-GmbH ist – ganz offensichtlich – nicht leistungsfähiger geworden. Dennoch wandte das FA hierauf die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung an.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung auch dann verfassungskonform sind, wenn die Gesellschaft – wie im vorgelegten Fall – liquidiert wird und es somit zu einer definitiven Steuerbelastung kommt, während gleichzeitig Verluste endgültig untergehen.
Mit Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14) hat das BVerfG entschieden, dass das bestehende System der Mindestgewinnbesteuerung verfassungskonform ist. Atypische und offensichtlich überschießende Steuerfolgen im Einzelfall (wie der vorgelegte), seien im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im Wege der Billigkeit zu vermeiden.
Damit lässt das BVerfG zwar Raum für Einzelfallentscheidungen. Gleichzeitig hat das BVerfG u.E. damit aber auch zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder Fall, bei dem Definitiveffekte entstehen, Raum für eine Billigkeitsregelung lassen muss, da dies sonst einer strukturellen Gesetzeskorrektur gleichkäme.