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15. Mai 2020

Öffentliche Stützungsmaßnahmen zur Aufstellung der Folgen des Lockdown – Welche Brücken führen über die finanziellen Lücken

Der Covid-19-indizierte Lockdown stellt die Wirtschaft vor eine harte Belastungsprobe. Das öffentliche Leben wird nahezu zum Stillstand gebracht – mit massiven Auswirkungen für die Gesellschaft und die Arbeitswelt.

Staatliche Entscheidungsträger stehen vor der schweren Aufgabe, die richtige Balance und das rechte Maß zu finden, einerseits die Gesundheit ihrer Bürger bestmöglich zu schützen und andererseits dafür zu sorgen, dass die heimische Wirtschaft nicht unnötig Schaden nimmt, Massenentlassungen und eine Flut von Firmeninsolvenzen verhindert werden, die Bürger nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten beschnitten werden und das soziale Leben nicht über ein vertretbares Maß hinaus leidet.

In dieser Stunde brauchen Menschen mehr denn je Begleiter, die ihnen helfen, die Krise zu bewältigen.

Um Ihnen eine Orientierung zu ermöglichen, haben wir eine Auswahl von relevanten öffentlichen Maßnahmen, die zur Unterstützung in der „Corona-Krise“ von Bund und Ländern verabschiedet worden sind, zusammengestellt. Diese stellen wir im Folgenden dar:

  1. Steuerliche Maßnahmen für Unternehmen zur Liquiditätssicherung
  2. Soforthilfen des Bundes und der Länder für Unternehmen
  3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  4. Leichterer Zugang zur Grundsicherung / Arbeitslosengeld II
  5. Förderungen durch Banken
  6. Mietverträge
  7. Darlehensverträge

 

1. Steuerliche Maßnahmen für Unternehmen zur Liquiditätssicherung

Eine wichtige Ansatzmöglichkeit sind die Steuern. In der Krise heißt es, die nötige Liquidität zu sichern. Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung mit Geltung bis zum 31. Dezember 2020 wie folgt erweitert:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung verzögert wird. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald deutlich wird, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. Von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen kann bei krisenbetroffenen Unternehmen abgesehen werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge oder Verspätungsgelder wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Diese Maßnahmen können Sie direkt mit dem zuständigen Finanzamt oder mit Ihrem Steuerberater auf den Weg bringen.

Gemäß BMF-Schreiben vom 23. April 2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden. Voraussetzung ist ein Nachweis, dass die Lohnsteueranmeldungen unverschuldet nicht pünktlich übermittelt werden können. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

Einzelne Bundesländer hatten bereits zuvor die „Steuerlichen Maßnahmen“ aufgestockt:

So können beispielsweise Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10. April 2020 abzugebende Lohnsteueranmeldung beantragen.

 

2. Soforthilfen des Bundes und der Länder für Unternehmen

„Soforthilfe des Bundes“

Die sogenannte Soforthilfe des Bundes für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und Solo-Selbständige sowie Angehörige der Freien Berufe dient als kurzfristig erzielbarer Zuschuss zur Liquiditätssicherung: Der Bund stellt dazu insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro bereit.

Soforthilfe des Bundes

Die Soforthilfe besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Schaffung von Brücken über die finanziellen Lücken, die insbesondere durch laufende Betriebskosten entstehen. 

Die Soforthilfe sieht folgende Einmalzahlungen für Unternehmen vor:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000€ für 3 Monate und
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000€ für 3 Monate.

Die Voraussetzung hinsichtlich der Gewährung dieses Zuschusses sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der „Corona-Krise“.

Einzelne Bundesländer haben die „Soforthilfe des Bundes“ aufgestockt bzw. den Adressatenkreis erweitert:

So hat beispielsweise die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen die anspruchsberechtigten Unternehmen um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erweitert. Diese erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 25.000 € für drei Monate.

Zudem schafft das Land NRW Brücken für Solo-Selbstständige und freischaffende Künstlerinnen und Künstler über die finanziellen Lücken hinsichtlich des Lebensunterhalts:

Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die aktuell getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000€ für den Lebensunterhalt ansetzen können.

Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben noch eine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler (MKW-Programm) erhalten haben.

Antragsberechtigte freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die bereits einen Antrag auf Soforthilfe gestellt haben, bislang aufgrund der Mittelbegrenzung auf fünf Millionen Euro jedoch nicht zum Zuge gekommen sind, erhalten unter Nachweis ihrer künstlerischen Tätigkeit (Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse oder anderem Künstlerbund) einen finanziellen Zuschuss für ihren Lebensunterhalt in Höhe von 2.000€ für die Monate März und April. Die Unterstützung wurde durch zusätzliche Mittel in Höhe von 27 Millionen ausgeweitet.

Voraussetzung ist, dass sie im März und April keine Leistungen aus dem MKW-Programm, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der Grundsicherung bezogen haben. Auch die Unterstützung für jene Antragsteller, deren Antrag bereits positiv beschieden wurde, wird auf pauschal für den Lebensunterhalt 2.000€ erhöht.

Hinweis: Fehlerhafte und unvollständige Angaben sind ggf. nach § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar.

Kostenfreie Beratung

Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können Beratungsleistungen bis zu 4.000€ kostenfrei in Anspruch nehmen. Der beauftragte Berater erhält den Zuschuss direkt vom Staat.

Unterstützung für Start-ups

Der Bund stellt ein Hilfspaket mit einem Volumen von 2 Milliarden Euro speziell für Start-ups zur Verfügung, das bereits bestehende Maßnahmen ergänzt und den Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtert.

Kurzarbeitergeld

Neben diesen Soforthilfen kann es geboten sein, die Ausgaben Ihres Unternehmens durch weitere Maßnahmen zu verringern. Ansatzpunkt sind insbesondere die Personalausgaben, insbesondere durch die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Die Personalkapazität und damit auch die Personalausgaben dem aktuellen Bedarf anzupassen, wird dadurch erleichtert. Die Unternehmen erhalten finanzielle Unterstützung. Gleichzeitig ist es von großer Bedeutung, den Mitarbeitern aber auch eine Perspektive „für die Zeit danach“ zu bieten und von Kündigungen abzusehen.

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld wurden modifiziert und rückwirkend zum 1. März 2020 reduziert, dazu zählen insbesondere:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10%
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten bei Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es beträgt 60% der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt, erhöht sich der prozentuale Ansatz auf 67%.

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit erhalten, wie folgt beschlossen:

  • ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70% (bzw. 77% für Haushalte mit Kindern)
  • ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80% (bzw. 87% für Haushalte mit Kindern)

des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens bis 31. Dezember 2020.

Zudem kommt es zu einer Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter: Ab dem 1. Mai 2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Diese Regelung gilt ebenfalls bis 31. Dezember 2020. Bundestag und Bundesrat müssen ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf noch signalisieren.

Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss der darüber hinausgehende Teil versteuert werden.

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Der Zeitraum, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben dürfen, ist angesichts der aktuellen Lage auf zumindest eine Woche ausgedehnt worden. Um die Betreuung auch anschließend zu sichern, gibt es womöglich flexible Möglichkeiten der Arbeitszeiteinteilung, die mit dem Arbeitgeber abzustimmen sind. In das Infektionsschutzgesetz ist ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Die Höhe der Entschädigung beläuft sich auf 67% des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016€. Die Regelung greift nicht zu Ferienzeiten und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Sonderzahlungen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500€ steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Diese Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Die Voraussetzungen sind:

  • Gewährung der Sonderleistungen an die Arbeitnehmer:
    - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
    - zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020
  • Aufzeichnung im Lohnkonto der Arbeitnehmer.

Vereinfachungen bei Zuwendungsnachweisen

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich derer Mitgliedsorganisationen zur Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen eingerichtet werden, wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis zugelassen. Danach reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online Banking).

Erleichterung bei der Stundung von Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträgen

Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag können dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung erhebliche Härten für das Unternehmen mit sich bringt. Der Anspruch auf den Erhalt des Gesamtsozialversicherungsbeitrags darf jedoch nicht gefährdet sein. Nach Beantragung der Stundung entscheidet die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung der Stundung. Gemäß Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen sind Stundungen für die Beiträge der Monate März bis Mai 2020 möglich und längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.

Auch Berufsgenossenschaften bieten den Unternehmen erleichterte Stundungsmöglichkeiten an.

Entschädigungen gemäß Infektionsschutzgesetz

Ein Sonderfall von nicht rückzahlbarer Hilfe bietet § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Wenn Ihre Arbeitnehmer aufgrund von Quarantäneverpflichtungen nicht arbeitsfähig sind, können Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer bzw. als Selbständige Entschädigungen für den Verdienstausfall beantragen. Spätestens drei Monate nach Einstellung der Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne müssen Sie dazu einen Antrag bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslandes stellen.

 

3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Als Teil des Gesetzespakets wurde die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Sie können Ihr Unternehmen somit zunächst auch in einer Situation fortführen, in der Sie nach bisherigem Recht bereits Insolvenz hätten beantragen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Insolvenzreife auf die „Corona-Krise“ zurückzuführen ist, und begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Dies wird insbesondere vermutet, wenn Ihr Unternehmen aktuell zahlungsunfähig ist, diese Zahlungsunfähigkeit jedoch zum 31. Dezember 2019 noch nicht bestanden hat. Zudem muss eine positive Fortführungsprognose vorhanden sein.

 

4. Leichterer Zugang zur Grundsicherung / Arbeitslosengeld II

Der Antrag zur Grundsicherung bei der Agentur für Arbeit kann nun auch von Selbstständigen gestellt werden, wenn ihnen keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Als Teil des Corona-Maßnahmenpakets wurde der Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Im Rahmen dieses sogenannten Sozialschutz-Pakets gelten besondere Regeln für Freiberufler, Solo-Selbständiger oder Kleinunternehmer, die aufgrund der Corona-Krise durch den Verlust eines Großteils ihrer Aufträge wirtschaftlich belastet werden: Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 Grundsicherung beantragt, muss sein Vermögen nur dann im Einzelnen nachweisen, wenn er (bzw. genau gesagt die “Bedarfsgemeinschaft”, also etwa auch der Ehepartner und die Kinder) „erhebliches Vermögen“ hat. Außerdem dürfen Sie Ihr Erspartes in den ersten sechs Monaten, in denen Sie die Leistungen erhalten, unangetastet lassen, wenn Sie die Höchstgrenze für „erhebliches Vermögen“ nicht überschreiten.

Die Anspruchsdauer beim ALG I wird für diejenigen, die bereits vor der Corona-Krise arbeitssuchend waren und ALG nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen haben, sowie deren Anspruch auf ALG I zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde, um drei Monate verlängert.

 

5. Förderungen durch Banken

Für die Schaffung von Brücken über die finanziellen Lücken stehen den Unternehmen diverse öffentliche Finanzierungsgelder zur Verfügung. So hat die staatliche Förderbank KfW angesichts der Krise das Sonderprogramm 2020 aufgelegt, dessen Mittel grundsätzlich unbegrenzt sind. Unternehmen aller Größen, die aufgrund der Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten oder bereits geraten sind, erhalten auf Antrag finanzielle Unterstützung. Mit diesem Sonderprogramm können sowohl Betriebsmittel als auch Investitionen finanziert werden. Anträge für dieses Programm können bereits seit dem 23. März 2020 über die Hausbank gestellt werden.

Eine weitere Form der staatlichen Unterstützung sind Ausfallbürgschaften. Mit diesen Bürgschaften übernehmen Bürgschaftsbanken einen Großteil des Ausfallrisikos (bei Betriebsmittel bis zu 80%, bei Investitionen bis zu 90%), wenn eine andere Bank einen Kredit vergibt. Kredite über die Hausbank sollen dadurch insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler zugänglicher gemacht werden.

Im Zuge der „Corona-Krise“ erhöhen die Bürgschaftsbanken die Bürgschaftsobergrenze von 1,25 Millionen Euro auf 2,5 Millionen Euro. Bürgschaftsbanken können zudem Bürgschaftsentscheidungen bei Beträgen bis zu einer Höhe von 250.000€ eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.

Der Bund stellt Exportkreditgarantien, sogenannte Hermesbürgschaften, bereit. Hintergrund ist es, Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

Kleine und mittlere Unternehmen haben seit neuestem bis zum Ende dieses Jahres die Möglichkeit, den KfW-Schnellkredit 2020 zu beantragen. Dieser richtet sich an Unternehmen, die:

  • mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen,
  • mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
  • in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben – für Unternehmen, die seit einem kürzeren Zeitraum am Markt sind, wird dieser Zeitraum herangezogen.

Nicht förderfähig sind Unternehmen, die sich zum 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, zum 31. Dezember 2019 ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen und solche, die während der Kreditlaufzeit Ausschüttungen von Gewinnen oder Dividenden vornehmen.

Mit diesem Schnellkredit können Investitionen und laufende Kosten finanziert werden.

Die Kredithöhe beläuft sich auf:

  • maximal 500.000€ pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 Mitarbeitern bis
  • einschließlich 50 Mitarbeitern.
  • maximal 800.000€ pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Mitarbeitern.

Begrenzt ist dieser auf maximal bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019.

Die KfW übernimmt 100% des Kreditausfallrisikos von der Bank. Der Zinssatz beläuft sich aktuell auf 3%. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung, um eine schnelle Bewilligung zu ermöglichen.

 

6. Mietverträge

Mieter

Wegen der „Corona-Krise“ hat der Gesetzgeber die Kündigungsrechte Ihres Vermieters über einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Für Wohnungsmietverträge, aber auch für gewerbliche Miet- oder Pachtverträge gilt Folgendes: Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 darf der Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Voraussetzung ist, dass Sie glaubhaft nachweisen können, die Miete aufgrund der aktuellen Situation nicht zahlen zu können. Dies befreit Sie jedoch nicht von der Zahlungspflicht dieser Mietschulden nach Ablauf des 30. Juni 2020 bis spätestens zum 30. Juni 2022.

Vermieter

Diese Einschränkungen der Kündigungsrechte haben Auswirkungen für die Vermieter, die hinsichtlich ihrer Immobilien Darlehen aufgenommen haben. Das Ausbleiben von Mieteinnahmen könnte in den nächsten Monaten dazu führen, dass diese Kreditnehmer ihre aufgenommenen Darlehen nicht mehr wie vereinbart bedienen können. Dies betrifft neben den Selbstnutzern auch die Kapitalanleger.

Die Kreditnehmer erhalten in solchen Fällen die Möglichkeit, mit ihrer Bank für den Zeitraum ab dem 1. April bis vorerst zum 30. September 2020 eine Tilgungsaussetzung zu vereinbaren.

Die Bank verzichtet in diesen Fällen vorerst bis zum 30. September 2020 auf Zinsen und Tilgungen sowie auf die Festsetzung von zusätzlichen Zinsen oder Verzugszinsen. Des Weiteren wird die Bank keine Kündigungen wegen Zahlungsverzug aussprechen. Alternativ kann die Bank ihren Kunden für den genannten Zeitraum auch bessere Konditionen, beispielsweise in Form von niedrigeren Tilgungsraten, oder Umschuldungen anbieten.

Die Zugeständnisse der Banken führen insgesamt zu einer Laufzeitverlängerung der bestehenden Kredite. Das ursprüngliche Laufzeitende der Kredite wird um die aktuell ausgesetzten Monatsraten zeitlich nach hinten verschoben.

Unter Umständen kann die Tilgungsaussetzung für Kreditnehmer bis Ende Juli 2021 verlängert werden, falls sich die „Corona-Krise“ länger auswirkt als derzeit befürchtet.

 

7. Darlehensverträge

Für Darlehensverträge ist im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht eine Stundungsregelung verabschiedet. Für Verbrauchsdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen mit Fälligkeit zwischen dem 1. April 2020 und 30. Juni 2020 gestundet. Diese Stundung gilt zunächst für drei Monate nach jeweiligem Fälligkeitstermin.

Voraussetzung für die Gewährung der Stundung ist, dass der Verbraucher durch Einnahmeausfälle infolge von COVID-19 belastet und bei fristgerechter Bedienung des Darlehens nicht mehr in der Lage ist, für einen angemessenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Darlehensverträge von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken sind aktuell von dieser Regelung ausgenommen. Insbesondere um Darlehensverträge von Kleinstunternehmern kann diese Regelung jedoch möglicherweise kurzfristig ergänzt werden. Die gesetzliche Ermächtigung dazu hat die Bundesregierung bereits.

Wir hoffen, Ihnen einen Überblick über aktuelle Liquiditätssicherungsmaßnahmen von Bund und Ländern gegeben zu haben. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Fragen haben.