Vermietung von Standflächen eines gemeinnützigen Vereins.

10. Dezember 2019

Eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation führte wissenschaftliche Kongresse durch und vermietete hierbei Standflächen an Pharmaunternehmen, die dort für ihre Produkte warben. Das Finanzamt versteuerte die Standmieten als Gewinn aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Vermietung von Standflächen zwar kein steuerbefreiter Zweckbetrieb ist, die Werbeeinnahmen gleichwohl steuerbegünstigt und pauschal nur zu 15% als Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zu versteuern sind. Das Gericht stellte klar, dass Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit nicht nur aus aktiver Werbung, z.B. Trikotwerbung begünstigt sind, sondern auch aus passiver Werbung, wie im entschiedenen Fall.

Hinweis: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, nicht den Betrag von 35.000€ im Jahr, unterbleibt eine Ertragsbesteuerung.

BFH, Urt. v. 26.06.2019, V R 70/17, BFH/NV 2019, S. 1146 § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO § 64 Abs. 3 AO